MuSchG · Musterschutzgesetz 1990
§ 21 MuSchGEintragungen in das Musterregister
II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER römisch zwei. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER
In das Musterregister sind außer den im § 18 Abs. 1 erwähnten Angaben das Ende des Musterschutzes, die Nichtigerklärung, die Übertragung von Musterrechten, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Musterrechten, Lizenzrechte, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise auf gemäß § 36 übermittelte Urteile einzutragen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2003-08-27