Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Internationale Registrierung audiovisuel · Internationale Registrierung audiovisueller Werke

§ 11 Internationale Registrierung audiovisuelMöglichkeiten, Vertragspartei zu werden

Artikel 11

In KraftAmtlicher Text

(1) [Zugehörigkeit] Jeder Mitgliedstaat der Organisation kann Partei dieses Vertrags werden durch:

i) Unterzeichnung und nach folgende Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder

ii)

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.

(2) [Hinterlegung der Urkunden] Die in Absatz (1) bezeichneten Urkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.