Internationale Registrierung audiovisuel · Internationale Registrierung audiovisueller Werke
§ 11 Internationale Registrierung audiovisuelMöglichkeiten, Vertragspartei zu werden
Artikel 11
(1) [Zugehörigkeit] Jeder Mitgliedstaat der Organisation kann Partei dieses Vertrags werden durch:
i) Unterzeichnung und nach folgende Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder
ii)
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
(2) [Hinterlegung der Urkunden] Die in Absatz (1) bezeichneten Urkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.