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Internationale Registrierung audiovisuel · Internationale Registrierung audiovisueller Werke

§ 14 Internationale Registrierung audiovisuelKündigung des Vertrags

Artikel 14

In KraftAmtlicher Text

(1) [Notifikation] Jeder Vertragsstaat kann diesen Vertrag durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.

(2) [Wirksamwerden] Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.

(3) [Aufschub des Kündigungsrechts] Das in Absatz (1) vorgesehene Recht, diesen Vertrag zu kündigen, kann von keinem Vertragsstaat vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag für diesen Staat in Kraft getreten ist, ausgeübt werden.