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Internationale Registrierung audiovisuel · Internationale Registrierung audiovisueller Werke

§ 16 Internationale Registrierung audiovisuelAufgaben des Depositars

Artikel 16

In KraftAmtlicher Text

(1) [Hinterlegung der Urschrift] Die Urschrift dieses Vertrags und der Durchführungsvorschriften wird beim Generaldirektor hinterlegt.

(2) [Beglaubigte Abschriften] Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften dieses Vertrags und der Durchführungsvorschriften den Regierungen der zur Unterzeichnung des Vertrags berechtigten Staaten.

(3) [Registrierung des Vertrags] Der Generaldirektor läßt diesen Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

(4) [Änderungen] Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften jeder Änderung dieses Vertrags und der Durchführungsvorschriften den Regierungen der Vertragsstaaten und auf Ersuchen auch der Regierung jedes anderen Staates.