§ 13 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 13
Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.
Hält der Vollstreckungsstaat die ihm übermittelten Unterlagen und Angaben nicht für ausreichend, so ersucht er um die notwendige Ergänzung. Er kann für das Einlangen dieser Ergänzung eine angemessene Frist bestimmen; diese kann auf Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen auf Grund der vorhandenen Unterlagen und Angaben entschieden.
Zitiert von
- Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen § 33
- Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen § 33
- Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen § 33
- Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen § 33
- Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen § 33
- Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen § 14
- Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen § 33
- Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen § 33
- Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen § 33