Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu de · Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen
§ 1 Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu de
(1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in den Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 358/1979 , BGBl. Nr. 333/1982 und BGBl. Nr. 177/1987 festgesetzten Zuschläge wird, ausgenommen zu dem im § 18 Abs. 1 angeführten Betrag, ein weiterer Zuschlag von 15 vH, zu dem im § 18 Abs. 1 angeführten Betrag ein weiterer Zuschlag von 8 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
Verweist auf
- Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu de Art. 18