Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen g · Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt

§ 21 Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gArtikel 21

In KraftAmtlicher Text

1. Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt.

2. Der Generalsekretär

a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie alle Mitglieder der Organisation über

i) jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie den jeweiligen Zeitpunkt;

ii)

den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;

iii)

die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Übereinkommen sowie den Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen ist, und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;

iv)

den Eingang jeder Erklärung oder Notifikation nach diesem Übereinkommen;

b) übermittelt allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Übereinkommens.

3. Sogleich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Depositar dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.