Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)
§ 13 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
Artikel 13
Die Bescheinigung der zuständigen Behörde, daß die Kostenentscheidung die Rechtskraft erlangt hat, bedarf keiner Bestätigung der höchsten Justizverwaltungsbehörde im ersuchenden Staat nach Artikel 19 Absatz 3 zweiter Satz des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954.