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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)

§ 13 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Die Bescheinigung der zuständigen Behörde, daß die Kostenentscheidung die Rechtskraft erlangt hat, bedarf keiner Bestätigung der höchsten Justizverwaltungsbehörde im ersuchenden Staat nach Artikel 19 Absatz 3 zweiter Satz des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954.