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HVertrG 1993 · Handelsvertretergesetz

§ 13 HVertrG 1993Ersatz der Auslagen

Rechte und Pflichten des Unternehmers und des Handelsvertreters

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Handelsvertreter keinen Ersatz verlangen.

(2) Dagegen hat ihm der Unternehmer mangels anderer Vereinbarung oder abweichenden Handelsbrauchs die besonderen Auslagen zu ersetzen, die er infolge Auftrags des Unternehmers aufwenden mußte.