HVertrG 1993 · Handelsvertretergesetz
§ 15 HVertrG 1993Fälligkeit der Provision
Rechte und Pflichten des Unternehmers und des Handelsvertreters
Der Anspruch auf Provision wird an dem Tag fällig, an dem nach der getroffenen Vereinbarung oder nach dem Gesetz die Abrechnung stattfinden soll.