Überstellung verurteilter Personen (Thai · Überstellung verurteilter Personen (Thailand)
§ 2 Überstellung verurteilter Personen (Thai
Artikel 2
Allgemeine Grundsätze
Eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilte Person kann nach diesem Vertrag zum Vollzug der über sie verhängten Sanktion in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei überstellt werden.