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Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u · Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

§ 2 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u

Artikel II Artikel römisch zwei

In KraftAmtlicher Text

(zu Artikel 1 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 3 des Zusatzprotokolls)

Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet:

1. in Gnadensachen;

2. in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, andere durch ein Strafverfahren entstandene Nachteile oder für ungerechtfertigte Verurteilung, soweit nicht Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen anzuwenden sind.