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Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung u · Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)

§ 11 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung u

Artikel XI Artikel römisch elf

In KraftAmtlicher Text

(Zu Artikel 17 des Übereinkommens)

Zugleich mit der Entscheidung nach Artikel 17 des Übereinkommens wird der ersuchte Vertragsstaat auch über die Zulässigkeit der Weiterlieferung an den dritten Staat entscheiden; er wird diese Entscheidung allen beteiligten Staaten bekanntgeben.