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Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung u · Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)

§ 17 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung u

Artikel XVII Artikel römisch siebzehn

In KraftAmtlicher Text

(Zu Artikel 31 des Übereinkommens)

Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik zwei Jahre nach Eingang der Notifikation der Kündigung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.