§ 5 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung u
Artikel V Artikel römisch fünf
(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates maßgebend.
Artikel V Artikel römisch fünf
(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates maßgebend.