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MaklerG · Maklergesetz

§ 1 MaklerGBegriff

1. Teil: ALLGEMEINER TEIL Begriff und Tätigkeit des Maklers

In KraftAmtlicher Text

Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-07-27