§ 17 MaklerGBesondere Aufklärungspflicht
2. Teil: IMMOBILIENMAKLER
Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, so hat er dies dem Dritten mitzuteilen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-07-01
2. Teil: IMMOBILIENMAKLER
Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, so hat er dies dem Dritten mitzuteilen.