§ 18 MaklerGZwingende Bestimmungen
2. Teil: IMMOBILIENMAKLER
Von § 4 Abs. 2, § 6, § 7 und § 13 kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers und von § 17a nicht zum Nachteil des Wohnungssuchenden abgegangen werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-07-01