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MaklerG · Maklergesetz

§ 20 MaklerGDoppeltätigkeit

3. Teil: HANDELSMAKLER Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Handelsmakler kann grundsätzlich für beide Parteien des zu vermittelnden Geschäfts tätig werden und hat in diesem Fall die Interessen beider Auftraggeber redlich und sorgfältig zu wahren.

(2) Wird der Handelsmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, so hat er dies dem Dritten mitzuteilen.