§ 25 MaklerGKrämermakler
3. Teil: HANDELSMAKLER Allgemeine Bestimmungen
Auf Handelsmakler, die die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr besorgen, sind die Bestimmungen über Schlußnoten und Tagebücher nicht anzuwenden.
3. Teil: HANDELSMAKLER Allgemeine Bestimmungen
Auf Handelsmakler, die die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr besorgen, sind die Bestimmungen über Schlußnoten und Tagebücher nicht anzuwenden.