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MaklerG · Maklergesetz

§ 29 MaklerGWahrung der Interessen des Versicherers

Besondere Bestimmungen für Versicherungsmakler

In KraftAmtlicher Text

Im Verhältnis zum Versicherer hat der Versicherungsmakler vorwiegend jene Interessen zu wahren, die auch der Versicherungskunde selbst vor und nach Abschluß des Versicherungsvertrags dem Versicherer gegenüber zu beachten hat. Im besonderen ist der Versicherungsmakler verpflichtet, den Versicherer bei der Vertragsanbahnung über ihm bekannte oder erkennbare besondere Risken zu informieren.