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MaklerG · Maklergesetz

§ 31 MaklerGAbrechnung und Fälligkeit

Besondere Bestimmungen für Versicherungsmakler

In KraftAmtlicher Text

Die Abrechnung der Provisionsansprüche durch den Versicherer hat längstens einen Monat nach der Entstehung des Provisionsanspruchs zu erfolgen. Die Fälligkeit tritt an dem Tag ein, an dem die Abrechnung erfolgt oder spätestens zu erfolgen hat.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-08-01