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Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen

§ 19 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 19

7. ABSCHNITT Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens

In KraftAmtlicher Text

Das Gericht eines Vertragsstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaats auf Grund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.