Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen
§ 29 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 29
1. ABSCHNITT Anerkennung
Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
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1. ABSCHNITT Anerkennung
Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.