Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen
§ 35 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 35
2. ABSCHNITT Vollstreckung
Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, teilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich in der Form mit, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht.