Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen
§ 37 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 37
2. ABSCHNITT Vollstreckung
(1) Der Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind, eingelegt
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in Belgien bei dem „tribunal de première instance“ oder der „rechtbank van eerste aanleg“;
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in Dänemark bei dem „landsret“;
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in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;
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in Griechenland bei dem ;
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in Spanien bei der „Audiencia Provincial“;
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in Frankreich bei der „cour d'appel“;
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in Irland bei dem „High Court“;
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in Island bei dem ;
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in Italien bei der „corte d'appello“;
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in Luxemburg bei der „Cour supérieure de Justice“ als Berufungsinstanz für Zivilsachen;
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in den Niederlanden bei der „arrondissementsrechtbank“;
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in Norwegen bei dem „lagmannsrett“;
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in Österreich bei dem Landesgericht bzw. dem Kreisgericht;
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in Portugal bei dem „Tribunal da Relação“;
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in der Schweiz bei dem Kantonsgericht/tribunal cantonal/tribunale cantonale;
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in Finnland bei dem „hovioikeus/hovrätt“;
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in Schweden bei dem „Svea hovrätt“;
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im Vereinigten Königreich:
a) in England und Wales bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court“;
b) in Schottland bei dem „Court of Session“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Sheriff Court“;
c) in Nordirland bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court“.
(2) Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt
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in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;
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in Dänemark: ein Verfahren vor dem „højesteret“ mit Zustimmung des Justizministers;
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in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;
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in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Supreme Court“;
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in Island: ein Rechtsbehelf bei dem ;
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in Norwegen: ein Rechtsbehelf (Kjaeremal oder anke) bei dem „Hoyesteretts Kjaeremalsutvalg“ oder dem „Hoyesterett“;
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in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;
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in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;
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in der Schweiz: die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht/recours de droit public devant le tribunal fédéral/ricorso di diritto pubblico davanti al tribunale federale;
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in Finnland: ein Rechtsbehelf beim „korkein oikeus/högsta domstolen“;
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in Schweden: ein Rechtsbehelf beim „högsta domstolen“;
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im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.