Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen
§ 41 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 41
2. ABSCHNITT Vollstreckung
Gegen die Entscheidung, die über den in Artikel 40 vorgesehenen Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt
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in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;
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in Dänemark: ein Verfahren vor dem „højesteret“ mit Zustimmung des Justizministers;
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in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;
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in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Supreme Court“;
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in Island: ein Rechtsbehelf bei dem ;
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in Norwegen: ein Rechtsbehelf (kjaeremal oder anke) bei dem „Hoyesteretts kjaeremalsutvalg“ oder dem „Hoyesterett“;
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in Österreich: der Revisionsrekurs;
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in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;
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in der Schweiz: die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht/recours de droit public devant le tribunal fédéral/ricorso di diritto pubblico davanti al tribunale federale;
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in Finnland: ein Rechtsbehelf beim „korkein oikeus/högsta domstolen“;
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in Schweden: ein Rechtsbehelf beim „högsta domstolen“;
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im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.