Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen
§ 43 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 43
2. ABSCHNITT Vollstreckung
Ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind in dem Vollstreckungsstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch die Gerichte des Ursprungsstaats endgültig festgesetzt ist.