Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen
§ 51 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 51
TITEL IV TITEL römisch vier ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND PROZESSVERGLEICHE
Vergleiche, die vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens abgeschlossen und in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.