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Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen

§ 60 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 60

TITEL VIII TITEL römisch acht SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Vertragsparteien dieses Übereinkommens können sein

a) die Staaten, die in dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind;

b) die Staaten, die nach diesem Zeitpunkt Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation werden;

c) die Staaten, die nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b zum Beitritt eingeladen werden.