GenRevG 1997 · Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
§ 21 GenRevG 1997Anmeldung der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband zum Firmenbuch
Dritter Abschnitt Revisionsverbände
Der Revisionsverband hat die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.