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Übereinkommen über Geldwäsche · Übereinkommen über Geldwäsche

§ 17 Übereinkommen über GeldwäscheErsatzfreiheitsstrafe

Artikel 17

In KraftAmtlicher Text

Die ersuchte Vertragspartei darf infolge eines nach Artikel 13 gestellten Ersuchens weder eine Ersatzfreiheitsstrafe aussprechen noch eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme treffen, wenn die ersuchende Vertragspartei dies in ihrem Ersuchen ausgeschlossen hat.