Übereinkommen über Geldwäsche · Übereinkommen über Geldwäsche
§ 19 Übereinkommen über GeldwäscheAufschub
Artikel 19
Die ersuchte Vertragspartei kann die Durchführung der in einem Ersuchen genannten Maßnahmen aufschieben, wenn die Gefahr besteht, daß sie die von ihren Behörden geführten Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen.