Übereinkommen über Geldwäsche · Übereinkommen über Geldwäsche
§ 30 Übereinkommen über GeldwäscheVerpflichtung zur Begründung
Artikel 30
Die ersuchte Vertragspartei hat jede Entscheidung zu begründen, mit der eine nach diesem Kapitel erbetene Zusammenarbeit abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird.