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Übereinkommen über Geldwäsche · Übereinkommen über Geldwäsche

§ 34 Übereinkommen über GeldwäscheKosten

Artikel 34

In KraftAmtlicher Text

Die ersuchte Vertragspartei trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens. Verursacht die Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Kosten, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt werden kann und auf welche Weise die Kosten getragen werden.