Übereinkommen über Geldwäsche · Übereinkommen über Geldwäsche
§ 5 Übereinkommen über GeldwäscheRechtsbehelfe
Artikel 5
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, damit Personen, die durch Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über wirksame Rechtsbehelfe verfügen.