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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)

§ 13 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

In ihren Beziehungen zueinander widersprechen die beiden Vertragsstaaten nicht den Arten der Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke und der Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die in den Artikeln 6 und 15 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 angeführt sind.