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Rechtshilfe in Strafsachen (USA) · Rechtshilfe in Strafsachen (USA)

§ 13 Rechtshilfe in Strafsachen (USA)Artikel 13

Ausforschung oder Identifizierung von Personen oder Gegenständen

In KraftAmtlicher Text

Der ersuchende Staat unternimmt bestmögliche Bemühungen, um den Ort, an dem sich im Ersuchen angeführte Personen oder Gegenstände befinden, oder deren Identität festzustellen, wenn dies für die Erledigung eines nach diesem Vertrag gestellten Ersuchens erforderlich ist.