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Übereinkommen über die gerichtliche Zust · Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

§ 15 Übereinkommen über die gerichtliche ZustArtikel 15

Titel VI Titel römisch sechs Schlußbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.