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AtomHG 1999 · Atomhaftungsgesetz 1999

§ 14 AtomHG 1999

4. Abschnitt Gegenstand des Ersatzes, Verursachungsvermutung und Auskunftspflichten

In KraftAmtlicher Text

(1) Eine nach § 13 erlangte Auskunft darf nur zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.

(2) Werden in einem gerichtlichen Verfahren Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder sonst der Inhalt von Auskünften nach § 13 erörtert oder Beweise dazu aufgenommen, so ist auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit auszuschließen.