AtomHG 1999 · Atomhaftungsgesetz 1999
§ 17 AtomHG 1999Haftung für Gehilfen
5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
Bedient sich ein nach diesem Bundesgesetz Haftpflichtiger anderer Personen, so haftet er auch in denjenigen Fällen, in denen die Ersatzansprüche des Geschädigten nach dem ABGB zu beurteilen sind, für das Verschulden seiner Leute, soweit deren Tätigkeit den Schaden verursacht hat.