AtomHG 1999 · Atomhaftungsgesetz 1999
§ 21 AtomHG 1999Unwirksame Vereinbarungen
5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
Die Haftpflicht nach diesem Bundesgesetz für Schäden an der Person kann im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
AtomHG 1999 · Atomhaftungsgesetz 1999
5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
Die Haftpflicht nach diesem Bundesgesetz für Schäden an der Person kann im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.