AtomHG 1999 · Atomhaftungsgesetz 1999
§ 4 AtomHG 1999Haftung des Beförderers
2. Abschnitt Haftung für Kernanlagen und -material
Der Beförderer von Kernmaterial haftet für Schäden, die im Verlauf der Beförderung an Menschen oder Sachen verursacht werden, sofern er nicht beweist, daß er nicht gewußt hat und nicht hätte wissen müssen, daß es sich um Kernmaterial handelt.