AT · Protokoll zum Madrider Abkommen über die
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Inhalt
- § 0 (Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 115/2026 ) Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2026,)
- Mitgliedschaft im Madrider Verband
- § 1
- Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung
- § 2
- Internationales Gesuch
- § 3
- Territoriale Wirkung
- § 3a
- Gesuch um „territoriale Ausdehnung“
- § 3b
- Wirkungen der internationalen Registrierung
- § 4
- Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
- § 4a
- Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in bezug auf bestimmte Vertragsparteien
- § 5
- Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile
- § 5a
- Abschriften der im internationalen Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register
- § 5b
- Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung
- § 6
- Erneuerung der internationalen Registrierung
- § 7
- Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung
- § 8
- Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung
- § 9
- Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung
- § 9a
- Gebühren für bestimmte Eintragungen
- § 9b
- Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten
- § 9c
- Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche
- § 9d
- Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragsparteien sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind
- § 9e
- Versammlung
- § 10
- Internationales Büro
- § 11
- Finanzen
- § 12
- Änderung bestimmter Artikel des Protokolls
- § 13
- Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten
- § 14
- Kündigung
- § 15
- Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers
- § 16