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Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll · Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)

§ 13 Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll

In KraftAmtlicher Text

Der fragliche Gebietstheil soll, ohne Einrichtung einer eigenen Verwaltung, den betreffenden bayerischen Zollbehörden zur Verwaltung zugetheilt, dem bayerischen Gränzbezirke angeschlossen und zur Beaufsichtigung in steuerlicher Beziehung den bayerischen Beamten in den angränzenden Aufsichtsbezirken überwiesen werden.