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Internationale Konvention zur Vereinfach · Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

§ 15 Internationale Konvention zur Vereinfach

Organisation und Betrieb des Dienstes.

In KraftAmtlicher Text

Jeder der vertragschließenden Staaten verpflichtet sich, gegen hinreichende Sicherstellung durch die Verfrächter und unter Vorbehalt der gesetzlichen Strafen im Falle von Betrug oder unerlaubter Einfuhr, das vom ausländischen Absendungsort nach einem hiezu ermächtigten Innerlandszollamt in seinem Gebiete aufgegebene Reisegepäck, ohne Zollrevision an der Grenze, direkt und von Amts wegen weiterzuleiten. Die Staaten werden die Liste der derart ermächtigten Ämter veröffentlichen. Es besteht Einverständnis, daß der Reisende die Möglichkeit hat, sein Gepäck beim ersten Eintrittsamt zu deklarieren.