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Internationale Konvention zur Vereinfach · Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

§ 26 Internationale Konvention zur Vereinfach

Beilage zu Artikel 16.

In KraftAmtlicher Text

Die vorliegende Konvention wird erst nach Ratifizierung durch fünf Mächte in Kraft treten. Der Tag für ihr Inkrafttreten ist der 90. Tag nach jenem, an dem der Generalsekretär des Völkerbundes die fünfte Ratifikation erhalten hat. Weiterhin wird die vorliegende Konvention bezüglich jedes Teiles 90 Tage nach Erhalt der Ratifikation oder der Mitteilung des Beitrittes Geltung erlangen.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 der Völkerbundsatzung wird der Generalsekretär die vorliegende Konvention am Tage ihres Inkrafttretens eintragen.