Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland) · Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
§ 13 Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Verhinderung, Verfolgung und Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze.
Auf die in diesem Abschnitt erwähnten Beamten, die sich dienstlich in das Gebiet des anderen Teiles begeben, finden Artikel 28, 29, 30, Absatz 2 bis 5, und Artikel 31 entsprechende Anwendung.