Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Grenzverkehr (Schweiz) · Grenzverkehr (Schweiz)

§ 15 Grenzverkehr (Schweiz)

Ständige gemischte Kommission.

In KraftAmtlicher Text

Sofort nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird eine ständige gemischte Kommission aus je drei Delegierten der beiden Parteien eingesetzt. Diese Kommission kann den beiden Regierungen alle im Interesse eines reibungslosen Funktionierens der vorstehenden Bestimmungen liegenden, ihr gutscheinenden Maßnahmen vorschlagen.