AbgEO · Abgabenexekutionsordnung
§ 15 AbgEOBerichtigung des Exekutionstitels
I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 15 Z 7, BGBl. I Nr. 108/2022 )
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-07-20